Freundeskreis JSO e.V. Satzung

Satzung für den Freundeskreis JSO e.V.


§ 1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen Freundeskreis JSO Düsseldorf.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.
Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt als Zweck:
1) die Förderung des Jugendsinfonieorchesters Düsseldorf (nachfolgend
„JSO“ genannt);
2) die Einzelförderung begabter junger Menschen aus diesem Orchester;
3) die Förderung interkultureller Begegnungen zwischen Menschen aus aller Welt und diesem Orchester.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Miete/Kauf/Instandsetzung von Instrumenten,
- Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten/Musikerfortbildungen/Kursen,
- Miete/Kauf besonderer Noten,
- Zuschüsse zu Konzertreisen oder Einladungen musikalischer Partner
- sowie Vergabe von Stipendien an Einzelmusiker.
Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sammelt der Verein Geld sowohl bei Mitbürgerinnen und Mitbürgern als auch bei Unternehmen und Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff AO (steuerbegünstigte Zwecke lt. Abgabenordnung)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaften
1) Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand.
2) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Voraussetzung ist der besondere Einsatz für die Ziele und Zwecke des Vereins sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aberkannt werden, wenn dies von der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gefordert wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft endet:
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• bei natürlichen Personen mit dem Tod.
Der Austritt muss schriftlich spätestens bis drei Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Das Ausscheiden erfolgt dann zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit seinen Beitragszahlungen länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Anmahnung offene Beträge nicht ausgeglichen hat.
Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Mit Übersendung der Beschlussfassung ist dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu rechtfertigen bzw. Stellung zu beziehen.
Nimmt das beschuldigte Mitglied die Frist nicht wahr, so gilt ab dem Tag danach der beschlossene Ausschluss aus dem Verein.
Nimmt das beschuldigte Mitglied innerhalb dieser Frist Stellung zu den Vorwürfen, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag auf Ausschluss. Diese Entscheidung ist dann endgültig.

§ 6 Mitgliedsrechte
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.

§ 7 Finanzielle Beitragspflichten
Die Mitgliederversammlung kann einen Jahresbeitrag beschließen. Dieser ist im Voraus bis zum 15. Februar eines Jahres zu zahlen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Mehrheit die Höhe der Beiträge fest.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann der Jahresbeitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz erlassen werden. Über diese Regelung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins
1) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann öffentlich oder nichtöffentlich abgehalten werden.
Mindestens einmal pro Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Spätestens bis 31. Mai des Geschäftsjahres ist zu dieser Mitgliederversammlung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies mit 2/3-Mehrheit beschließt oder
b) mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladungen zu Mitgliedsversammlungen an die Mitglieder, als auch an die Ehrenmitglieder haben schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung und Beiheftung des letzten Protokolls zu erfolgen. Die Schriftlichkeit kann durch Emailversand ersetzt werden, wenn die Email bestätigt wird.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Die Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn die schriftlich vorgeschlagene Tagesordnung mit einfacher Mehrheit erweitern.
Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Für die Mitgliederversammlungen wird ein Protokollführer bestimmt.
Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.
Das auf diese Weise vorläufig genehmigte Protokoll muss innerhalb von 6 Wochen an alle Mitglieder verschickt werden. Einwendungen sind ab Zustellung innerhalb drei Wochen schriftlich einzureichen. Die endgültige Genehmigung des Protokolls erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 höchstens jedoch 5 Personen, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.
Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Finanzvorstand bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Erste Vorsitzende oder in dessen Vertretung der stellv. Vorsitzende ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied für den Verein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Amtszeit evtl. neu gewählter Vorstandsmitglieder endet zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand leitet den Verein und übernimmt die Führung aller Vereinsgeschäfte.
Er hat insbesondere die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und darauf zu achten, dass die unter § 2 festgelegten Ziele und Zwecke des Vereins eingehalten werden.
Der Vorstand hat zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen und zu beschließen, ob sie öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werden.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlungen formal und inhaltlich vorzubereiten.
Der Vorstand hat einen Jahresplan zu erstellen, die finanziellen Mittel und das Vermögen des Vereins zu verwalten, einen Jahres- und Kassenbericht zu erstellen und vorzulegen, über aktuelle Ereignisse und Entwicklungen, die den Vereinszweck betreffen, Berichte abzugeben.

§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung des Finanzvorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu testieren. Auf Basis dieser Prüfung erfolgt auch die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss, der mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder getroffen werden muss, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird der geschäftsführende Vorstand mit der Liquidation beauftragt. Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur oder der Bildung und Erziehung.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder gegen gültiges Recht verstoßen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen.
Die unwirksame Bestimmung wird durch gültiges Recht ersetzt.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit oder zur Eintragung im Vereinsregister vom Finanzamt, dem Registergericht oder anderen öffentlichen Stellen gefordert werden, zu beschließen.

Die vorstehende Satzung des Vereins Freundeskreis JSO e.V. wurde
am 15. Mai 2006 geschrieben und verabschiedet.